3.1.2. Die Beschwerdeführer bringen dagegen vor, es liege kein Anwendungsfall von § 68 lit. b BauG vor, da die vorbestehende Baute nicht infolge einer nachträglichen Rechtsänderung rechtswidrig geworden sei. Die Auffassung der Vorinstanz würde dazu führen, dass die Bauherrschaft dank der materiellen Rechtswidrigkeit der erteilen Baubewilligung für den Garagenbau sogar noch bessergestellt wäre, als wenn ein öffentlich beurkundeter Dienstbarkeitsvertrag vorgelegen hätte und die Baubewilligung materiell und formell rechtskräftig gewesen wäre. Dies könne nicht Sinn und Zweck von § 68 BauG entsprechen.