Eine besitzstandsgeschützte Baute könne angemessen erweitert werden, sofern diese Erweiterung nicht zu einer wesentlichen Verstärkung der Rechtswidrigkeit führe. Die geplante Anlage gelte als technisch bedingte Dachaufbaute und sei in ihren Ausmessungen so gering, dass sie ohne weiteres als angemessene Erweiterung angesehen werden könne. Sie führe zu keiner weiteren Verringerung des Grenzabstands und in dieser -6-