Von der Besitzstandsgarantie erfasst seien "rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen, die den geltenden Plänen und Vorschriften widersprechen". Eine nachträgliche Änderung sei dabei zwar wohl der häufigste Fall, jedoch nicht zwingend vorausgesetzt. Auch eine bloss formelle Rechtmässigkeit der fraglichen Baute löse eine Besitzstandsanspruch aus (vgl. angefochtener Entscheid, S. 6). Vor Verwaltungsgericht hält die Vorinstanz überdies fest, dass nicht nur rechtmässig erstellte Bauten, die durch eine Rechtsänderung rechtswidrig geworden seien, besitzstandsgeschützt seien.