Ebenso wenig ist absehbar, dass für die beabsichtigte Unterschreitung des Grenzabstands ein öffentlich beurkundeter Dienstbarkeitsvertrag noch abgeschlossen wird, wehren sich die Beschwerdeführer doch explizit gegen das Bauvorhaben. Ein bestehendes Näherbaurecht zugunsten der Parzelle Nr. aaa und zulasten der Parzelle Nr. bbb ist im Grundbuch schliesslich ebenfalls nicht eingetragen (angefochtener Entscheid, S. 2, 5), erst recht nicht ein solches, welches die Erstellung einer Photovoltaikanlage, wie sie heute projektiert ist, auf der bestehenden Dreifachgarage (welche im Jahre 2005 bewilligt wurde [Baugesuchsakten Nr. 3060/2005]) mitumfassen würde.