2. Die Unterschreitung des Grenzabstands setzt nach § 47 Abs. 3 BauG einen öffentlich beurkundeten Dienstbarkeitsvertrag voraus; dieser ist dem Gemeinderat vor Baubeginn einzureichen (Satz 1). Bei Klein- und Anbauten genügt eine schriftliche Vereinbarung (Satz 2). Eine Klein- und Anbaute ist vorliegend nicht betroffen (Erw. II/1.2). Die für die Photovoltaikanlage -5-