Massgebend ist ein minimaler Grenzabstand von 4 m (vgl. § 7 Abs. 1 und § 34 Abs. 1 der Bauund Nutzungsordnung der Gemeinde X. vom ______). Gemäss Baubewilligung vom 26. April 2021 beträgt der Abstand der projektierten Photovoltaikanlage gegenüber der Parzelle der Beschwerdeführer lediglich zwischen 2 bis 2.8 m (Vorakten, act. 2). Der minimal erforderliche Grenzabstand (von 4 m) wird damit deutlich unterschritten.