AGVE] 2018, S. 245 ff.). Da die Höchstmasse für eine Kleinbaute im Sinne von § 19 BauV klar überschritten sind – und zwar unabhängig davon, ob die Garage mit Photovoltaikanlage als Gesamtbaute/-kubus oder die Photovoltaikanlage für sich allein betrachtet wird – kommt das Grenzabstandsprivileg für Klein- und Anbauten (vgl. § 19 Abs. 2 BauV) nicht zur Anwendung. Massgebend ist ein minimaler Grenzabstand von 4 m (vgl. § 7 Abs. 1 und § 34 Abs. 1 der Bauund Nutzungsordnung der Gemeinde X. vom ______).