Soweit die Beschwerdegegner vorbringen, die Photovoltaikanlage habe keinen Grenzabstand einzuhalten (vgl. Beschwerdeantwort Beschwerdegegner, S. 6 f.), kann ihnen nicht gefolgt werden. Grenzabstände gelten im Kanton Aargau nicht nur für Gebäude im Sinne der Begriffsdefinition der IVHB, sondern für alle Arten von Bauten und Anlagen (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2018, S. 245 ff.).