1.2. Die Parzelle Nr. aaa liegt in der Wohnzone W1 (Bauzonenplan der Gemeinde X. vom ______). Der bestehende Garagenbau befindet sich in der nordwestlichen Ecke der Parzelle; die nordöstliche Ecke der Garage hält gegenüber der nördlich angrenzenden Parzelle Nr. bbb einen Abstand von ca. 1.5 m ein, die nordwestliche Ecke einen solchen von ca. 2 m (vgl. angefochtener Entscheid, S. 2; siehe auch Baugesuchsakten Nr. 3060/2005 [in: Beschwerdeantwortbeilagen des Gemeinderats; Vorakten, act. 36]). Soweit die Beschwerdegegner vorbringen, die Photovoltaikanlage habe keinen Grenzabstand einzuhalten (vgl. Beschwerdeantwort Beschwerdegegner, S. 6 f.), kann ihnen nicht gefolgt werden.