2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 140.–, insgesamt Fr. 1'640.–, werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie haften für den auf sie entfallenden Kostenteil solidarisch. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. C. 1. Gegen den am 20. Oktober 2021 zugestellten Entscheid des BVU, Rechtsabteilung, erhoben A. und B. am 16. November 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Anträgen: