A. Vom 25. Dezember 2020 bis zum 25. Januar 2021 legte der Gemeinderat X. das Baugesuch von C. und D. für den Neubau einer Photovoltaikanlage auf der bestehenden Garage auf der Parzelle Nr. aaa öffentlich auf. Während der öffentlichen Auflage erhoben A. und B. Einwendung. Mit Beschluss vom 26. April 2021 hiess der Gemeinderat die Einwendung bezüglich des Standorts des Wechselrichters gut, wies sie im Übrigen jedoch ab. Gleichzeitig erteilte er die Baubewilligung mit diversen Nebenbestimmungen. B. Auf Beschwerde von A. und B. hin entschied das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU), Rechtsabteilung, am 18. Oktober 2021: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.