2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 800.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 134.00, gesamthaft Fr. 934.00, sind von den Beschwerdeführern, unter solidarischer Haftbarkeit, zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: die Beschwerdeführer das Departement Volkswirtschaft und Inneres, Gemeindeabteilung den Gemeinderat X. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten -7-