Art. 148 Abs. 1 und 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO; SR 272]) vorgelegen. III. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens den Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 31 Abs. 2 VRPG), wobei solidarische Haftung anzuordnen ist (§ 33 Abs. 3 VRPG). Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.