Die Feststellung im angefochtenen Entscheid, wonach die Gemeindebeschwerde nicht innert der gesetzlichen Beschwerdefrist 10 Tagen gemäss § 106 Abs. 1 GG eingereicht wurde, ist damit nicht zu beanstanden. Dies führt, da es sich bei der gesetzlichen Beschwerdefrist um eine Gültigkeitsfrist handelt, d.h. mangels deren Einhaltung nicht auf eine Gemeindebeschwerde eingetreten werden darf, zur Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, zumal die Beschwerdeführer auch nicht etwa geltend machen, es habe bei einem oder mehreren von ihnen ein Grund für eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist (§ 28 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art.