Mit den Ausführungen in der Beschwerdeschrift wird nicht geltend gemacht geschweige denn nachgewiesen, dass die Ausführungen im angefochtenen Entscheid – welche sich wiederum auf Angaben in der Eingabe vom 18. April 2021 stützen, wonach die Beschwerdeführer im Januar 2021 Kenntnis von der beanstandeten Unterlassung des Gemeinderats erlangt hätten – in tatsächlicher Hinsicht falsch sind. Auch aus der vagen Angabe der Beschwerdeführer, sie hätten "rein zufällig und erst viel später" Kenntnis von der Unterlassung des Gemeinderats erhalten, lässt sich nicht etwa ableiten, dass die Beschwerdeführer erst kurz (d.h. maximal 10 Tage) vor