1.1. Die Vorinstanz ist zur Auffassung gelangt, die zehntägige Frist gemäss § 106 Abs. 1 GG sei hier nicht eingehalten: Die beanstandete Unterlassung datiere vom 29. Juni 2020. In der Eingabe vom 18. Juni 2021 werde sodann geltend gemacht, die Beschwerdeführer hätten erst seit Januar 2021, mit Veröffentlichung des Anhörungsberichts des BVU, Kenntnis von der Unterlassung des Gemeinderats erhalten. Damit sei mit der am 18. April 2021 erhobenen Beschwerde die Zehntagesfrist von § 106 Abs. 1 GG klar nicht eingehalten, weshalb auf die Eingabe als Gemeindebeschwerde nicht eingetreten werden könne.