II. 1. Gemeindebeschwerde können gemäss § 106 Abs. 1 GG "innert 10 Tagen seit Veröffentlichung" des infrage stehenden allgemein verbindlichen Erlasses oder Verwaltungsakts, der nicht in persönliche Verhältnisse eingreift, erhoben werden. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, gilt diese Regelung für den Fall, dass eine Unterlassung einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft angefochten wird, sinngemäss, d.h. die Zehntagesfrist beginnt mit Kenntnis der entsprechenden Unterlassung.