3. Streitgegenstand bildet vorliegend einzig die Frage, ob das DVI, Gemeindeabteilung, auf die Gemeindebeschwerde zurecht nicht eingetreten ist. Nicht einzugehen ist auf die materielle Rechtslage betreffend die Zulässigkeit des Vorgehens des Gemeinderats (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 2C_499/2020 vom 25. September 2020, Erw. 3). Im Falle der Gutheissung der Beschwerde wird der vorinstanzliche Entscheid aufgehoben und das DVI, Gemeindeabteilung angewiesen, auf die Gemeindebeschwerde einzutreten.