2. Die Beschwerde wurde unter der Parteibezeichnung F., c/o Dr. A., Z.- Weg 19, X., eingereicht. Unter dieser Bezeichnung besteht kein Verein, sondern, wie sich aus dem Internetauftritt ergibt (vgl. https://www.F.-X..ch) lediglich eine aus natürlichen Personen bestehende Bürgerinitiative bzw. Arbeitsgruppe. Der F. fehlt damit die Rechtspersönlichkeit (welche etwa dann gegeben wäre, wenn sie sich als Verein konstituiert hätte, wofür indessen jegliche Hinweise fehlen). Dementsprechend ist als Beschwerdeführerin nicht etwa die F. zu betrachten. Vielmehr sind Beschwerdeführende die fünf natürlichen Personen, welche die Beschwerde ans Verwaltungsgericht unterzeichnet haben.