Hier hat die Vorinstanz die Eingabe vom 18. April 2021, mit der zur Hauptsache beanstandet wurde, der Gemeinderat habe die demokratischen Grundrechte der in der Einwohnergemeinde X. Stimmberechtigten verletzt, indem er, ohne seinen Beschluss vom 29. Juni 2020 der Gemeindeversammlung vorzulegen, entschieden habe, zu Recht als Gemeindebeschwerde behandelt, wurde doch damit ein Mangel im Verfahren gemäss § 106 Abs. 2 GG gerügt.