Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Gemäss § 106 Abs. 1 i.V.m. § 107 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Einwohnergemeinden vom 19. Dezember 1978 (GG; SAR 171.100) können allgemein verbindliche Erlasse von Gemeinden, Gemeindeverbänden und anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, sowie Verwaltungsakte, die nicht in persönliche Verhältnisse eingreifen, von den Stimmberechtigten der betreffenden Gemeinden innert zehn Tagen mit Gemeindebeschwerde angefochten werden. Die Gemeindebeschwerde ist als formalisierte Aufsichtsbeschwerde nur zulässig bei Rechtsverletzungen im Verfahren, sofern kein anderes Rechtsmittel gegeben ist (§ 106 Abs. 2 GG;