4.1. Der Entscheid des DVI auf Nichteintreten zu unserer Beschwerde vom 18.4.2021 sei aufzuheben. 4.2. Die Beschwerde sei zu behandeln. 4.3. Der Beschluss für den Verpflichtungskredit im Projekt Y.-Strasse K aaa in der Höhe von CHF 10.36 Mio sei einer Einwohnergemeindeversammlung vorzulegen. 2. Der Gemeinderat X. schloss in seiner Beschwerdeantwort vom 6. Dezember 2021 auf Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter auf deren Abweisung; das DVI, Gemeindeabteilung, beantragte am 9. Dezember 2021, die Beschwerde abzuweisen. 3. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 2. März 2022 beraten und entschieden.