Soweit das DVI, Gemeindeabteilung, die Eingabe vom 18. April 2021 als Aufsichtsanzeige entgegennahm, gab es dieser mit ebenfalls vom 19. Oktober 2021 datierendem Schreiben keine Folge und schrieb das Aufsichtsverfahren formlos von der Kontrolle ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, es lägen keine Anhaltspunkte für eine Rechtsverletzung durch den Gemeinderat X. vor. -3- C. 1. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 14. November 2021 gegen den Entscheid des DVI, Gemeindeabteilung, im Gemeindebeschwerdeverfahren beantragten Dr. A., B., C., D. und E., alle namens der Gruppierung "F.":