Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2021.425 / or / we (Nr. 78393/22.7) Art. 10 Urteil vom 2. März 2022 Besetzung Verwaltungsrichter Berger, Vorsitz Verwaltungsrichter Huber Verwaltungsrichter Plüss Gerichtsschreiberin Ruth Beschwerde- A._____ führer 1 Beschwerde- B._____ führer 2 Beschwerde- C._____ führer 3 Beschwerde- D._____ führer 4 Beschwerde- E._____ führer 5 alle auftretend unter der Bezeichnung F._____ gegen Gemeinderat X._____ Departement Volkswirtschaft und Inneres, Gemeindeabteilung, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Verpflichtungskredit Gemeinderat X._____ im Projekt Y.-Strasse K aaa Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 19. Oktober 2021 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. Zur Verbesserung der Situation bei der seit langem überlasteten Hauptver- kehrsachse K aaa Y.-Strasse, einer Kantonsstrasse, die innerorts durch die Gemeinde X. verläuft, wurde ein Betriebs- und Gestaltungskonzept ausgearbeitet und 2018 der Öffentlichkeit vorgestellt. Am 29. Juni 2020 stimmte der Gemeinderat X. dem Bauprojekt und dem Kostenvoranschlag zu, wobei er seine Zustimmung zum Projekt mit einem Antrag um Reduktion des Kostenbeitrags der Gemeinde verband. Am 2. Dezember 2020 eröffnete das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) das Anhörungsverfahren zum Bauprojekt. B. 1. Mit als Aufsichtsanzeige bezeichneter Eingabe vom 18. April 2021 bean- tragte der in X. wohnhafte Dr. A. namens einer als "F." bezeichneten Gruppierung, der Beschluss des Gemeinderats vom 29. Juni 2020 solle einer Gemeindeversammlung vorgelegt werden. Das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI), Gemeindeabteilung, nahm die Eingabe als Beschwerde und als Aufsichtsanzeige entgegen. 2. Nachdem der Gemeinderat X. in seiner Vernehmlassung zur Beschwerde deren Abweisung beantragt und Dr. A. in der Eingabe vom 18. April 2021 gestellten Antrag festgehalten hatte, trat das DVI, Gemeindeabteilung, am 19. Oktober 2021 auf die Gemeindebeschwerde nicht ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dort wo – wie im vorliegenden Fall – eine Unterlassung (nämlich die fehlenden Unterbreitung des Kredits der Gemeindeversammlung) beanstandet werde, eine Gemeindebeschwerde innert 10 Tagen seit Entdeckung des Beschwerdegrunds einzureichen sei. Da die Beschwerdeführer nach eigenen Angaben seit Januar 2021 von der infrage stehenden Beschlussfassung des Gemeinderats betreffend einen Verpflichtungskredit wüssten, sei die Frist von 10 Tagen für die Erhebung der Gemeindebeschwerde klar nicht eingehalten worden, weshalb auf die Gemeindebeschwerde nicht eingetreten werden könne. Soweit das DVI, Gemeindeabteilung, die Eingabe vom 18. April 2021 als Aufsichtsanzeige entgegennahm, gab es dieser mit ebenfalls vom 19. Ok- tober 2021 datierendem Schreiben keine Folge und schrieb das Aufsichts- verfahren formlos von der Kontrolle ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, es lägen keine Anhaltspunkte für eine Rechtsverletzung durch den Ge- meinderat X. vor. -3- C. 1. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 14. November 2021 gegen den Entscheid des DVI, Gemeindeabteilung, im Gemeindebeschwerde- verfahren beantragten Dr. A., B., C., D. und E., alle namens der Gruppierung "F.": 4.1. Der Entscheid des DVI auf Nichteintreten zu unserer Beschwerde vom 18.4.2021 sei aufzuheben. 4.2. Die Beschwerde sei zu behandeln. 4.3. Der Beschluss für den Verpflichtungskredit im Projekt Y.-Strasse K aaa in der Höhe von CHF 10.36 Mio sei einer Einwohnergemeindeversammlung vorzulegen. 2. Der Gemeinderat X. schloss in seiner Beschwerdeantwort vom 6. De- zember 2021 auf Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter auf deren Abweisung; das DVI, Gemeindeabteilung, beantragte am 9. Dezember 2021, die Beschwerde abzuweisen. 3. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 2. März 2022 beraten und ent- schieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Gemäss § 106 Abs. 1 i.V.m. § 107 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Ein- wohnergemeinden vom 19. Dezember 1978 (GG; SAR 171.100) können allgemein verbindliche Erlasse von Gemeinden, Gemeindeverbänden und anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, sowie Verwaltungsakte, die nicht in persönliche Verhältnisse eingreifen, von den Stimmberechtigten der betreffenden Gemeinden innert zehn Tagen mit Gemeindebeschwerde angefochten werden. Die Gemeindebeschwerde ist als formalisierte Auf- sichtsbeschwerde nur zulässig bei Rechtsverletzungen im Verfahren, so- fern kein anderes Rechtsmittel gegeben ist (§ 106 Abs. 2 GG; Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1982, S. 497; AGVE 1999, S. 521 f.; MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfah- ren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38 - 72 VRPG, 1998, § 68 N 57 und § 59a N 34 -4- FN 62). Die Gemeindebeschwerde ermöglicht somit nicht, eine Verletzung materiellen Rechts zu rügen; der Inhalt eines Erlasses (bzw. Aktes) kann gestützt auf § 106 GG nicht überprüft werden (Urteil des Verwaltungs- gerichts WBE.2009.141 vom 22. September 2009 E. I./3.; AGVE 1999, S. 521 f.; MERKER, a.a.O., § 68 Rz 57 mit Hinweis). Ausserdem gelangt die Gemeindebeschwerde nur zum Zug, sofern kein anderes Rechtsmittel ge- geben ist (Subsidiarität der Gemeindebeschwerde; vgl. z.B. Urteil WBE. 2019.41 vom 23. April 2019 Erw. 2.4 [Subsidiarität gegenüber der Abstimmungsbeschwerde]). Hier hat die Vorinstanz die Eingabe vom 18. April 2021, mit der zur Haupt- sache beanstandet wurde, der Gemeinderat habe die demokratischen Grundrechte der in der Einwohnergemeinde X. Stimmberechtigten verletzt, indem er, ohne seinen Beschluss vom 29. Juni 2020 der Gemein- deversammlung vorzulegen, entschieden habe, zu Recht als Gemeindebe- schwerde behandelt, wurde doch damit ein Mangel im Verfahren gemäss § 106 Abs. 2 GG gerügt. 2. Die Beschwerde wurde unter der Parteibezeichnung F., c/o Dr. A., Z.- Weg 19, X., eingereicht. Unter dieser Bezeichnung besteht kein Verein, sondern, wie sich aus dem Internetauftritt ergibt (vgl. https://www.F.-X..ch) lediglich eine aus natürlichen Personen bestehende Bürgerinitiative bzw. Arbeitsgruppe. Der F. fehlt damit die Rechtspersönlichkeit (welche etwa dann gegeben wäre, wenn sie sich als Verein konstituiert hätte, wofür indessen jegliche Hinweise fehlen). Dementsprechend ist als Beschwerdeführerin nicht etwa die F. zu betrachten. Vielmehr sind Beschwerdeführende die fünf natürlichen Personen, welche die Beschwerde ans Verwaltungsgericht unterzeichnet haben. 3. Streitgegenstand bildet vorliegend einzig die Frage, ob das DVI, Gemein- deabteilung, auf die Gemeindebeschwerde zurecht nicht eingetreten ist. Nicht einzugehen ist auf die materielle Rechtslage betreffend die Zulässig- keit des Vorgehens des Gemeinderats (statt vieler: Urteil des Bundesge- richts 2C_499/2020 vom 25. September 2020, Erw. 3). Im Falle der Gut- heissung der Beschwerde wird der vorinstanzliche Entscheid aufgehoben und das DVI, Gemeindeabteilung angewiesen, auf die Gemeindebe- schwerde einzutreten. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten, soweit die Beschwerdeführer damit eine materielle Behandlung der Angelegenheit und der Sache nach auch eine Anweisung an den Gemeinderat verlangen, die Finanzierung des Projekts Hauptverkehrsachse K aaa Y.-Strasse, soweit diese durch die Einwohnergemeinde X. getragen werden soll, der Gemeindeversammlung vorzulegen. -5- II. 1. Gemeindebeschwerde können gemäss § 106 Abs. 1 GG "innert 10 Tagen seit Veröffentlichung" des infrage stehenden allgemein verbindlichen Erlas- ses oder Verwaltungsakts, der nicht in persönliche Verhältnisse eingreift, erhoben werden. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, gilt diese Rege- lung für den Fall, dass eine Unterlassung einer Gemeinde, eines Gemein- deverbandes oder einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft ange- fochten wird, sinngemäss, d.h. die Zehntagesfrist beginnt mit Kenntnis der entsprechenden Unterlassung. 1.1. Die Vorinstanz ist zur Auffassung gelangt, die zehntägige Frist gemäss § 106 Abs. 1 GG sei hier nicht eingehalten: Die beanstandete Unterlassung datiere vom 29. Juni 2020. In der Eingabe vom 18. Juni 2021 werde sodann geltend gemacht, die Beschwerdeführer hätten erst seit Januar 2021, mit Veröffentlichung des Anhörungsberichts des BVU, Kenntnis von der Unter- lassung des Gemeinderats erhalten. Damit sei mit der am 18. April 2021 erhobenen Beschwerde die Zehntagesfrist von § 106 Abs. 1 GG klar nicht eingehalten, weshalb auf die Eingabe als Gemeindebeschwerde nicht ein- getreten werden könne. 1.2. Während in der Eingabe vom 18. Juni 2021 noch ausgeführt wurde, F. bzw. die unter dieser Bezeichnung auftretenden Stimmbürgerinnen und Stimmbürger hätten "erst seit Januar 2021, mit Veröffentlichung des Anhö- rungsberichtes zum Projekt Y.-Strasse K aaa des DVBU, Kenntnis", findet sich in der dem Verwaltungsgericht eingereichten Beschwerdeschrift lediglich der Hinweis, die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger hätten gar keine Kenntnisse über die gefällten Gemeinderatsbeschlüsse gehabt. Auch F. habe rein zufällig und erst viel später davon Kenntnis erhalten (Be- schwerdeschrift, S. 2 Ziff. 3.1 am Ende). 2. Mit den Ausführungen in der Beschwerdeschrift wird nicht geltend gemacht geschweige denn nachgewiesen, dass die Ausführungen im angefochte- nen Entscheid – welche sich wiederum auf Angaben in der Eingabe vom 18. April 2021 stützen, wonach die Beschwerdeführer im Januar 2021 Kenntnis von der beanstandeten Unterlassung des Gemeinderats erlangt hätten – in tatsächlicher Hinsicht falsch sind. Auch aus der vagen Angabe der Beschwerdeführer, sie hätten "rein zufällig und erst viel später" Kennt- nis von der Unterlassung des Gemeinderats erhalten, lässt sich nicht etwa ableiten, dass die Beschwerdeführer erst kurz (d.h. maximal 10 Tage) vor Einreichung der Eingabe vom 18. April 2021 (Kenntnis von der beanstan- deten Unterlassung Kenntnis erhalten haben. Vielmehr sind sie mangels -6- anderer Angaben dabei zu behaften, dass sie ca. im Januar 2021 Kenntnis vom Beschluss des Gemeinderats erhielten, der denn auch im Anhörungs- bericht (Anhörungsbericht, S. 20 unten) ausdrücklich erwähnt ist. Die Fest- stellung im angefochtenen Entscheid, wonach die Gemeindebeschwerde nicht innert der gesetzlichen Beschwerdefrist 10 Tagen gemäss § 106 Abs. 1 GG eingereicht wurde, ist damit nicht zu beanstanden. Dies führt, da es sich bei der gesetzlichen Beschwerdefrist um eine Gültigkeitsfrist handelt, d.h. mangels deren Einhaltung nicht auf eine Gemeinde- beschwerde eingetreten werden darf, zur Abweisung der Verwaltungs- gerichtsbeschwerde, zumal die Beschwerdeführer auch nicht etwa geltend machen, es habe bei einem oder mehreren von ihnen ein Grund für eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist (§ 28 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 148 Abs. 1 und 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO; SR 272]) vorgelegen. III. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Kosten des verwaltungs- gerichtlichen Verfahrens den Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 31 Abs. 2 VRPG), wobei solidarische Haftung anzuordnen ist (§ 33 Abs. 3 VRPG). Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 800.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 134.00, gesamthaft Fr. 934.00, sind von den Beschwerdeführern, unter solidarischer Haftbarkeit, zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: die Beschwerdeführer das Departement Volkswirtschaft und Inneres, Gemeindeabteilung den Gemeinderat X. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten -7- Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 2. März 2022 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Berger Ruth