Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (vgl. § 8c Anwaltstarif). Gemäss § 8 Abs. 1 Anwaltstarif beträgt die Entschädigung des Anwalts im Rechtsmittelverfahren je nach Aufwand fünfzig bis hundert Prozent des nach den Regeln für das erstinstanzliche Verfahren berechneten Betrags.