SAR 291.150]), womit die gleichen Regeln wie für die Festsetzung der Parteientschädigung anwendbar sind. In Verfahren in Verwaltungssachen, die das Vermögen der Parteien weder direkt noch indirekt beeinflussen und wo das Bundesrecht die Berücksichtigung des Streitwerts untersagt, gelten nach § 8a Abs. 3 Anwaltstarif die §§ 3 Abs. 1 lit. b (Grundentschädigung) und 6 ff. (ordentliche und ausserordentliche Zu- und Abschläge) Anwaltstarif sinngemäss. In § 3 Abs. 1 lit.