2.3. 2.3.1. Da es sich vorliegend um eine einschneidende Massnahme handelt (definitiver Sicherungsentzug) und sich durch die Würdigung des verkehrsmedizinischen Gutachtens gewisse Schwierigkeiten boten, darf die Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsbeistands zur Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers ebenfalls als gegeben erachtet werden. Entsprechend ist dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt Dr. iur. Samuel Egli zu bewilligen und dieser aus der Obergerichtskasse angemessen zu entschädigen (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO).