2.2. Der Beschwerdeführer führt in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus, er sei derzeit arbeitslos, habe gegenüber der Arbeitslosenkasse Einstelltage zu gewärtigen und sei deshalb auf Sozialhilfe angewiesen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit materieller Hilfe unterstützt wird, ist durch das Schreiben der Sozialen Dienste der Gemeinde Z. vom 14. Oktober 2021 belegt. Dass sich seine Wohnverhältnisse seither verändert haben, fällt dabei nicht massgeblich ins Gewicht, zumal er über keine weiteren - 23 -