III. 1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrens- und Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 Satz 1 und 32 Abs. 2 VRPG). Nachdem der Beschwerdeführer vollumfänglich unterliegt, müsste er grundsätzlich die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens tragen und hätte keinen Anspruch auf Ersatz seiner Parteikosten für die anwaltliche Vertretung vor Verwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer beantragt jedoch im vorliegenden Verfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Ernennung seines Anwalts als unentgeltlicher Rechtsvertreter. - 22 -