7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der definitive Sicherungsentzug und die angeordneten Wiedererteilungsbedingungen angesichts des (knapp noch) schlüssigen verkehrsmedizinischen Gutachtens als sachlich gerechtfertigt und verhältnismässig erweisen. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist folglich vollumfänglich abzuweisen.