wenn die Fahreignung grundsätzlich gegeben ist (vgl. RÜTSCHE/ D'AMICO, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 9 zu Art. 16d SVG). Da der Beschwerdeführer gemäss gutachterlicher Einschätzung nicht fahrgeeignet ist, fällt eine Wiedererteilung unter Auflagen vorliegend jedoch ausser Betracht, weshalb dem Eventualantrag des Beschwerdeführers nicht entsprochen werden kann. - 21 -