6. Eventualiter stellt der Beschwerdeführer den Antrag, ihm sei der Führerausweis unverzüglich unter der Auflage einer regelmässigen Abstinenzkontrolle wiederzuerteilen. Dazu ist festzuhalten, dass eine Wiedererteilung des Führerausweises – allenfalls unter Auflagen – nur in Frage kommt, wenn der Fahreignungsmangel behoben ist (vgl. Art. 17 Abs. 3 SVG) respektive wenn die Fahreignung grundsätzlich gegeben ist (vgl. RÜTSCHE/ D'AMICO, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 9 zu Art.