5. Der Beschwerdeführer beantragt zwar, der angefochtene Entscheid sei vollständig aufzuheben, begründet jedoch nicht einmal ansatzweise, weshalb die angeordnete dreimonatige Sperrfrist nicht rechtmässig sein soll. Es braucht hier deshalb nicht weiter darauf eingegangen zu werden. Im Übrigen steht jedoch angesichts des rechtskräftigen Strafbefehls fest, dass der Beschwerdeführer in qualifiziert angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug gelenkt hat, was praxisgemäss einen dreimonatigen Führerausweisentzug zur Folge hat (Art. 16c Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG; Urteil des Bundesgerichts 1C_271/2014 vom 20. Februar 2015, Erw.