Sodann ist nicht erkennbar, welche milderen Mittel zur Verfügung stehen sollten, um die Beseitigung des Fahreignungsmangels zu belegen. Die Wiedererteilungsbedingungen erscheinen ausserdem mit Blick auf die Verkehrssicherheit als für den Beschwerdeführer zumutbar, zumal das Einhalten einer sechsmonatigen Alkoholabstinenz im üblichen zeitlichen Rahmen liegt, deren Nachweis sich lediglich auf eine durchzuführende Haaranalyse beschränkt und die Verpflichtung zur Absolvierung einer verkehrsmedizinischen Begutachtung grundsätzlich keinen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit darstellt (vgl. BGE 133 II 384, Erw. 5.2.2).