dizinischen Gutachten abhängig gemacht wird, liegt im öffentlichen Interesse der Verkehrssicherheit, indem sichergestellt wird, dass der gutachterlich festgestellte Fahreignungsmangel behoben ist, bevor eine Wiederzulassung zum Strassenverkehr erfolgt. Es handelt sich zudem zweifellos um geeignete Massnahmen, um den Nachweis der Behebung des Fahreignungsmangels zu erbringen. Sodann ist nicht erkennbar, welche milderen Mittel zur Verfügung stehen sollten, um die Beseitigung des Fahreignungsmangels zu belegen.