Es bestehen gesamthaft betrachtet keine ausreichenden Gründe, um von den gutachterlichen Empfehlungen abzuweichen. Daher ist auch nicht erkennbar, inwiefern der Sachverhalt von der Vorinstanz unvollständig oder unrichtig festgestellt worden sein soll. Vorliegend steht somit fest, dass der Beschwerdeführer als nicht fahrgeeignet zu betrachten ist. Folglich erweist sich der definitive Sicherungsentzug als rechtmässig und der angefochtene Entscheid ist diesbezüglich daher nicht zu beanstanden.