gerade noch genügt. Angesichts dessen besteht kein Anlass zur Abnahme weiterer Beweismittel. Da nicht zu erwarten ist, dass eine Befragung des Beschwerdeführers oder der von ihm genannten Zeugen durch das Verwaltungsgericht neue Erkenntnisse zu vermitteln vermöchte, die im vorliegenden Verfahren von Relevanz wären, sind die entsprechenden Anträge des Beschwerdeführers daher in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen (BGE 136 I 229, Erw. 5.3; 134 I 140, Erw. 5.3; AGVE 2002, S. 420 f., Erw. II/1c). Es bestehen gesamthaft betrachtet keine ausreichenden Gründe, um von den gutachterlichen Empfehlungen abzuweichen.