konsum einen Kollegen gebeten habe, ihn nach Hause zu fahren, nicht verfängt. Unter Berücksichtigung der dargelegten Umstände besteht Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer nur in ungenügendem Ausmass in der Lage ist, seine Neigung zum übermässigen Alkoholkonsum zu kontrollieren, und bei ihm die Gefahr, in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug zu lenken, erhöht ist.