Was der Beschwerdeführer darüber hinaus von einer "vertieften Auseinandersetzung mit der strassenverkehrsrechtlichen Vorgeschichte" erwartet hätte, legt er nicht konkret dar und ist überdies nicht ersichtlich. Soweit er in diesem Zusammenhang geltend macht, er habe als Lastwagenchauffeur hunderttausende Kilometer zurückgelegt, ohne dass es zu einem relevanten Ereignis gekommen wäre, weshalb auf eine zureichende Trennung des Alkoholkonsums von der Teilnahme am Strassenverkehr zu schliessen sei, kann ihm jedenfalls nicht gefolgt werden.