Entsprechend ist nicht erkennbar, inwiefern die – wohl unbestritten – schwierige persönliche Situation des Beschwerdeführers (Scheidung von der Ehefrau, Verlust der Arbeitsstelle) in diesem Zusammenhang zu seinen Gunsten berücksichtigt werden könnte, weshalb sich seine diesbezüglichen Vorbringen als unbehelflich erweisen. Sein Einwand, wonach sich seine persönliche Situation in der Zwischenzeit entspannt habe und er sofort wieder eine Arbeitsstelle als Lastwagenchauffeur antreten könne, sobald ihm der Führerausweis wiedererteilt werde, mag zwar zutreffen, ändert jedoch nichts an der vorliegenden Beurteilung, zumal seine bisherigen Strategien zur