Gegenüber dem Gutachter führte der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Verkehrsereignis ferner aus, es sei "blöd gelaufen". Dieser Erklärungsversuch verdeutlicht, dass der Beschwerdeführer sein bisheriges Trinkverhalten offenbar nicht als besonders problematisch betrachtet (vgl. LINIGER, Jahrbuch 2004, S. 95) und es ihm daher an einem entsprechenden Problembewusstsein mangelt.