Dass er sich nur auf dem Privatareal seines Kollegen hätte bewegen wollen, geht aus den Strafakten dagegen nicht hervor und ist angesichts der bildlich dokumentierten örtlichen Gegebenheiten und der Tatsache, dass er auf der [...]strasse – von der Hausnummer [...] bis zum Unfallort bei der Hausnummer [...] – eine Strecke von immerhin ca. 50 Metern zurücklegte, nicht glaubwürdig (vgl. Strafakten, act. 8, 15 f. und 26 [Rückseite]). Soweit er vorbringt, er habe nie beabsichtigt, in alkoholisiertem Zustand am Strassenverkehr teilzunehmen respektive auf die öffentliche Verkehrsfläche zu gelangen, kann ihm daher - 16 -