25 inkl. Rückseite), was verdeutlicht, dass er das Motorrad tatsächlich in Gang zu setzen gedachte. Dass er sich nur auf dem Privatareal seines Kollegen hätte bewegen wollen, geht aus den Strafakten dagegen nicht hervor und ist angesichts der bildlich dokumentierten örtlichen Gegebenheiten und der Tatsache, dass er auf der [...]strasse – von der Hausnummer [...] bis zum Unfallort bei der Hausnummer [...] – eine Strecke von immerhin ca. 50 Metern zurücklegte, nicht glaubwürdig (vgl. Strafakten, act. 8, 15 f. und 26 [Rückseite]).