Namentlich weist der vom Beschwerdeführer beschriebene Alkoholkonsum von wöchentlich je fünf Litern Bier an drei aufeinanderfolgenden Tagen während zwei Wochen im Zeitraum kurz vor der verkehrsmedizinischen Untersuchung auf ein exzessives und damit gesundheitsschädigendes Trinkverhalten hin (vgl. Gutachten KSA, S. 3). Diesbezüglich räumt der Beschwerdeführer sinngemäss gar selbst ein, in der Zeit zwischen März 2020 und Ende November 2020 ein negativ behaftetes Konsumverhalten betrieben zu haben (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 7).