Ausserdem scheint er nach dem Unfallereignis noch fähig gewesen zu sein, zusammen mit dem Geschädigten das Unfallformular auszufüllen (vgl. Strafakten, act. 25 [Rückseite]). Diese Umstände deuten nicht darauf hin, dass er durch den Alkoholkonsum massgeblich beeinträchtigt gewesen wäre, jedenfalls lässt sich dies weder aus seinen gegenüber der Polizei getätigten Aussagen schliessen noch macht er vorliegend geltend, dass deutliche alkoholursächliche Ausfallerscheinungen vorgelegen hätten.