Zu berücksichtigen ist allerdings, dass der Beschwerdeführer anlässlich der polizeilichen Einvernahme angab, sich vor respektive während der Fahrt zwar etwas müde, ansonsten jedoch gut gefühlt zu haben (Strafakten, act. 25). Ausserdem scheint er nach dem Unfallereignis noch fähig gewesen zu sein, zusammen mit dem Geschädigten das Unfallformular auszufüllen (vgl. Strafakten, act. 25 [Rückseite]).