Wie der Beschwerdeführer zu Recht bemerkt, ist dies vor allem auf den Umstand zurückzuführen, dass allfällige Auffälligkeiten aufgrund des länger zurückliegenden Unfallereignisses als nicht beurteilbar erachtet wurden (Strafakten, act. 22). Auch eine ärztliche Untersuchung fand – wohl aus demselben Grund – nicht statt (vgl. Strafakten, act. 24). Zu berücksichtigen ist allerdings, dass der Beschwerdeführer anlässlich der polizeilichen Einvernahme angab, sich vor respektive während der Fahrt zwar etwas müde, ansonsten jedoch gut gefühlt zu haben (Strafakten, act. 25).