Die Aufnahme derartiger Alkoholmengen spricht für ein gefährliches Konsumverhalten (vgl. JÜRGEN BRENNER-HARTMANN, in: Verkehrsmedizin, 2. Aufl., Köln 2012, S. 471) und lässt – mangels Vorliegens deutlicher Verhaltensauffälligkeiten – auf einen im vorangehenden Zeitraum praktizierten übermässigen Alkoholkonsum schliessen. Es trifft hier zwar zu, dass von polizeilicher Seite keine alkoholbedingten Verhaltensauffälligkeiten dokumentiert wurden. Wie der Beschwerdeführer zu Recht bemerkt, ist dies vor allem auf den Umstand zurückzuführen, dass allfällige Auffälligkeiten aufgrund des länger zurückliegenden Unfallereignisses als nicht beurteilbar erachtet wurden (Strafakten, act. 22).