3.5. 3.5.1. Vorliegend steht die Beurteilung des Gutachtens KSA im Vordergrund, zumal in medizinischen Fachfragen wie erwähnt nur aus triftigen Gründen von der Expertise einer sachverständigen Person abgewichen werden darf. Mithin ist zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gutachten KSA zu Recht als schlüssig einstufte.