Allein das Überschreiten von Werten über 1.6 Gewichtspromille belege einen gesundheitsschädigenden Umgang mit Alkohol und sei ein Zeichen für eine Suchtgefährdung. Zudem spreche das Haaranalyseresultat für einen höheren Alkoholkonsum als vom Beschwerdeführer dargelegt. Daraus lasse sich schlussfolgern, dass er sein Trinkverhalten bagatellisiere oder nicht realistisch einschätze. Auch daraus ergebe sich eine erhebliche Verkehrs- - 12 - relevanz. Insgesamt sei aus verkehrsmedizinischer Sicht von zumindest einem verkehrsrelevanten Alkoholmissbrauch auszugehen und somit könne die Fahreignung nicht befürwortet werden.